Kanzlei Pihale-Alboth

Von Rechtsanwalt Markus Fuchs.

Bisher sah das Bundesurlaubsgesetz in § 7 Abs. 3 vor, dass der Jahresurlaub zum Ende des laufenden Jahres genommen werden muss, in begründeten Ausnahmefällen war es nach dem Gesetz möglich, den Urlaub bis zum 31.03. des Folgejahres mitzunehmen. Nach der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verfällt der nicht genommene Jahresurlaub eines Arbeitnehmers zum Jahresende nicht automatisch, wenn er von diesem nicht genommen wird. Ein begründeter Ausnahmefall lag dann vor, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nachweislich im laufenden Kalenderjahr beantragt, der Arbeitgeber den Urlaub aber aus betrieblichen Gründen abgelehnt hatte.
Wichtig für die Mitnahme des Urlaubs bis zum 31.03. des Folgejahres war nach bisher geltendem Recht aber, dass der Arbeitnehmer nachweislich den gesamten Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr beantragt hat.
Das hat sich durch die neue Rechtsprechung des EuGHs geändert. Der EuGH urteilte, dass nunmehr der Arbeitgeber – und nicht mehr der Arbeitnehmer – die Pflicht hat, darauf hinzuwirken, dass der Mitarbeiter seinen Jahresurlaub rechtzeitig nimmt. Kann das der Arbeitgeber nicht beweisen, verfällt auch der Urlaub des Arbeitnehmers nicht.
In der Pressemitteilung des EuGH Nr. 165/18 vom 06.11.18 zu den entsprechenden Verfahren C-619/16 und C-684/16 heißt es dazu ausschnittweise: Diese Ansprüche können nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber durch angemessene Aufklärung in die Lage versetzt wurde, die entsprechenden Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, was der Arbeitgeber zu beweisen hat.
Der EuGH stärkt damit insoweit ausdrücklich die Rechte des Arbeitnehmers.
Dies sehen auch wir als unsere Aufgabe und unterstützen Sie gerne bei der Klärung Ihrer Rechte.